AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeitsfahrten Bonn
Stand 03.10.2022


I. Vertragspartner / Vertragsabschluss


a) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag zustande mit:

Hochzeitsfahrten Bonn GbR

Vertreten  durch Dr. Ulrich Engelskirchen & Herrn Jan Niklas Engelskirchen

Weiers Wiesen 23

53229 Bonn 

Telefon: 01573 6219265

E-Mail: kontakt@hochzeitsfahrten-bonn.de

Web: www.hochzeitsfahrten-bonn.de

(im Folgenden auch „Vermieter“ genannt)


b) Nach Kontaktaufnahme sendet der Vermieter per E-Mail oder Post dem Interessenten ein Angebot zur Durchführung einer Oldtimerfahrt zu. Das Angebot ist für den Vermieter bindend. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots binnen 10 Tagen durch den Interessenten, folglich dann Mieter, zustande. Durch die Unterzeichnung des Angebots erklärt der Mieter darüber hinaus sein Einverständnis hinsichtlich der Datenschutzhinweise von Hochzeitsfahrten Bonn. 


II. Mietgegenstand / Preis / Dauer 


a) Mietgegenstand

Es handelt sich um die Miete eines Oldtimers inkl. Chauffeur. 

Die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und Pakete sind auf der o.g. Website aufgeführt. Die Wünsche des Mieters werden im Angebot aufgelistet und sind bindend. Bei den individuellen Wünschen in Bezug auf die Gestaltung des Mietgegenstandes ist folgendes zu beachten: 

• Mit Blumenschmuck ist keine Fahrt über Autobahnen oder über 80 km/h möglich 

• Bei Regen ist kein Schriftzug auf der Heckscheibe des Mietfahrzeuges möglich.

Breits geleistete Zahlungen hierfür können nicht erstattet werden. 


b) Mietpreis 

Der Mietpreis ist abhängig von Dauer der Anmietung, Fahrtkosten sowie schriftlich festgehaltenen individuellen Vereinbarungen. Für die zusätzlich anfallende Fahrtkosten werden pauschal 1,00 € pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen dem Standort des Oldtimers sowie dem vereinbarten Abholort geltend gemacht. Der individuell geltende Mietpreis entspricht dem auf dem Angebot sowie der Rechnung aufgeführten Preis und ist bar am Tag der Anmietung oder per Überweisung zu entrichten. Eine Anzahlung in Höhe von 25 % ist mit der Auftragsbestätigung fällig. Bei Überweisung muss der Gesamtbetrag spätestens drei Werktage vor Mietbeginn auf dem Bankkonto, welches auf dem Angebot sowie der Rechnung aufgeführt ist, gutgeschrieben sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht kein Recht auf Anmietung des Oldtimers. Bisher geleistete Zahlungen werden seitens des Vermieters nicht erstattet. 

c) Mietdauer 

Vor Vertragsabschluss ist dem Vermieter die voraussichtliche Mietdauer zu nennen. Für jede zusätzliche Stunde wird dabei ein Preis von 80 € berechnet. Sollte die Mietdauer am Tag der Vermietung unterschritten werden, so geht dies zu Lasten des Mieters. Bei einer Überschreitung der vorher festgelegten Mietdauer wird jede zusätzlich angefangene halbe Stunde mit 50 € berechnet. Die dann zusätzlich anfallenden Kosten sind sofort fällig und am Tag der Anmietung in bar zu zahlen.


III. Stornierung / Fahrzeugausfall


a) Stornierung und Rücktritt seitens des Mieters

Der Mieter kann den Buchungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen. Als Stornierungsdatum gilt das Eingangsdatum bei dem Vermieter. Hier entstehen keinerlei Kosten für den Mieter, außer die Dienstleistung soll bereits innerhalb von vier Wochen erfolgen. Dann gelten folgende Bedingungen. Bei Stornierung des Vertrags bis vier Wochen vor Mietbeginn fallen 50 % des Mietpreises an und bis eine Woche vor Mietbeginn 80 % des Gesamtbetrages. Für Stornierung, die weniger als eine Woche vor Mietbeginn getätigt werden, ist der gesamte Mietpreis zu entrichten.


b) Rücktritt vom Buchungsvertrag seitens des Vermieters und Fahrzeugausfall 

Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fahrauftrages unmöglich werden sollte. Der Vermieter ist bemüht das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen.

Bei Verhinderung (z. B. durch Stau, Defekt des Fahrzeuges o. ä.) meldet sich der Vermieter umgehend per Telefon, SMS oder E-Mail bei dem Mieter, der damit auf jegliche Regressansprüche bezüglich einer Terminabsage oder Terminverzögerung verzichtet. 

Sollte das vereinbarte Fahrzeug aus technischen Gründen nicht einsatzbereit sein oder während der Buchung ausfallen, besteht keine Pflicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs seitens des Vermieters. 

Kann im Falle eines technischen Defekts, oder unvorhersehbarer Erkrankung des Chauffeurs der Vertrag seitens des Vermieters nicht erfüllen werden, so tritt kein Haftungsfall ein. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Beim Einwirken höherer Gewalt oder witterungsbedingt durch Glätte, Schnee oder Hagel, ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit.


IV. Chauffeurdienste


a) Chauffeur

Teil des Vertrages ist die Bereitstellung eines Chauffeurs mit Personenbeförderungsschein seitens des Vermieters. Die Mieter dürfen das Mietfahrzeug nicht eigenständig bewegen. 


b) Route und Parkmöglichkeiten

Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, wie die gewünschte Fahrtstrecke aussieht bzw. welche Haltepunkte gewünscht sind. Die Haltepunkte sind mit Adresse und in der gewünschten Reihenfolge schriftlich an den Vermieter zu senden. Darüber hinaus ist seitens des Mieters sicherzustellen, dass Parkmöglichkeiten vorhanden sind, sofern diese benötigt werden. Es kann zudem nur befestigter Untergrund befahren werden.


V. Versicherungsschutz 


Die Fahrgäste sind über die KFZ-Haftpflichtversicherung versichert. 


VI. Beförderung


a) Fahrgäste

Es können maximal 4 Personen transportiert werden. Die Mitnahme von Kindern im Mietfahrzeug, die keinen Kindersitz mehr benötigen, ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch vorheriger Absprache. 


b) Regeln bei Beförderung 

Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Der Chauffeur hat das Recht, Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie: 

• sich seinen Weisungen widersetzen 

• eine Gefahr für das Fahrzeug oder die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen 

• den Chauffeur belästigen oder behindern 

• das Rauchverbot nicht einhalten 

• das Verbot des Mitbringens und Verzehrens von Speisen sowie Getränken missachten


c) Gurtpflicht

Es besteht grundsätzlich Gurtpflicht. Bei Nichtanlegen können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. 


VII. Haftung des Mieters


Die Fahrgäste haften für alle von ihnen schuldhaft herbeigeführten Schäden. Dies bezieht sich vor allem auf Schäden, die durch die unsachgemäße Bedienung der Einrichtung oder grobe Verschmutzungen hervorgerufen werden, die über dem Maß einer normalen Nutzung liegen. Die Schäden werden von einem vom Vermieter beauftragten Dritten beseitigt und den Fahrgästen in Rechnung gestellt. 


VIII. Haftung des Vermieters


Der Vermieter versichert, dass das Fahrzeug der StVO entspricht, TÜV abgenommen und ordnungsgemäß haftpflichtversichert ist. Der Chauffeur ist bei einem unerwartet auftretenden Schaden berechtigt, das Mietverhältnis aus Sicherheitsgründen abzubrechen. Der Mieter versichert ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben, dass der Oldtimer auch unter dem Aspekt des Insassenschutzes bei einem Unfall dem technischen Stand der 60er Jahre entsprechen, so fehlen in diesen Fahrzeugen z.B. die Kopfstützen und Dreipunkt-Sicherheitsgurte hinten.


IX. Gerichtsstand


Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Bonn


X. Salvatorische Klausel 


Die Nichtigkeit einer Klausel dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. 


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